Aufgepasst nach einem Unfall: Kaskoversicherte tragen das Werkstattrisiko
Wer nach einem selbst verschuldeten Unfall den Schaden am eigenen Fahrzeug über die Vollkaskoversicherung regulieren möchte, sollte künftig vor der Beauftragung der Reparatur genauer auf den Umfang und die von der Werkstatt veranschlagten Kosten achten.
Nicht ohne Grund, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. September 2026 klargestellt, dass bei einem Kaskoschaden grundsätzlich der Versicherte das so genannte Werkstattrisiko trägt.
Die Kaskoversicherung muss also nicht für überhöhte, objektiv unnötige oder tatsächlich nicht ausgeführte Reparaturpositionen einstehen, sofern diese nicht zu den erforderlichen Kosten im Sinne der Versicherungsbedingungen gehören.
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) erläutert für unsere Leser die Rechtsprechung und hat einen Verbrauchertipp parat.
Wichtige Frage zuerst klären
Zunächst ist entscheidend, wie der Pkw-Schaden entstanden ist. Bei einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, ist grundsätzlich dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.
Bei Schäden durch beispielsweise Hagel oder Diebstahl kommt, soweit versichert, die Teilkasko zum Einsatz und bei einem selbst verschuldeten Unfall greift die Vollkaskoversicherung.
Hier kommt das vom BGH zu bewertende Werkstattrisiko zum Tragen.
Entschieden wurde jetzt, dass die Kaskoversicherung bei Eigenverschulden nur diejenigen Reparaturkosten erstatten muss, die für die Behebung des Unfallschadens tatsächlich und wirtschaftlich betrachtet erforderlich sind.
Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko
Gerade bei einem selbst verschuldeten Kaskoschaden sollten Autofahrer deshalb künftig vor Beauftragung und Durchführung der Reparatur genauer hinschauen.
Der AvD empfiehlt, zunächst einen Kostenvoranschlag einzuholen, diesen dem Versicherer vorzulegen und die Reparatur erst nach dessen Bestätigung zu beauftragen.
Unverschuldeter Unfall
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