Mit dem Handy am Ohr Auto zu fahren und zu
telefonieren ist nicht erlaubt, das weiß jeder. Dass auch
Verfassen einer SMS darunter fällt, ist ebenfalls klar. Aber wie ist es, wenn das
Smartphone auf laut gestellt ist und auf dem Beifahrersitz liegt? Oder
mit der Navigation vom abgelegten Mobiltelefon via Sprachanweisung und
ohne ständigen Blick aufs Display?
Die Antwort ist einfach: Beides ist ebenfalls
nicht gestattet, wie die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ)
betont.
Der Grund ist einfach: Auch für solche Aktionen muss meist
vorher das Smartphone in die Hand genommen werden.
Abhilfe verspricht
allenfalls eine Handyhalterung, sofern ein kurzer Blick zur
Gerätebedienung genügt, wie etwa auch bei der Benutzung des Radios.
Fürs
Telefonieren rät die GTÜ grundsätzlich zu einer Freisprecheinrichtung.
Einfache, aber absolut brauchbare Geräte lassen sich simpel nachrüsten.
Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung regelt die Benutzung elektronischer
Geräte.
Sie dürfen Sicht und Gehör des Fahrers nicht beeinträchtigen.
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der
Kommunikation, Information oder der Organisation dient […] nur
benutzten, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen oder gehalten wird“,
heißt es dort eindeutig.
Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion
hingegen sind ausdrücklich gestattet.
Auch eine kurze, „den
Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste
Blickzuwendung zum Gerät“.
Gemeint sind Unterhaltungselektronik, Mobil-
und Autotelefone sowie (teilweise indirekt) Tablets, Smartwatches,
Navigationsgeräte und Fernseher.
SMS tippen ist verboten
Automobilclubs und Juristen deuten diese Sätze so, dass Smartphone oder
Tablet während der Fahrt nur benutzt werden dürfen, wenn sie sich in
einer Halterung befinden und eben nicht in der Hand gehalten oder lose
abgelegt werden.
Und nur, wenn ein kurzer Blick für die
Bedienung genügt, soweit es die Verhältnisse zulassen.
Ein
Telefongespräch von einem in einer Halterung befestigten Smartphone
anzunehmen ist somit gestattet – eine Text- oder Messenger-Nachricht zu
tippen nicht.
Weiter gedacht heißt das, dass ein Blick auf die
Smartwatch wegen der Uhrzeit erlaubt ist, das Lesen einer E-Mail
hingegen verboten ist.
Sinnvoll ist die Handynutzung per Sprachsteuerung, über die viele
moderne Fahrzeuge inzwischen verfügen.
Dann bleiben auch beim Annehmen
eines Anrufs beide Hände am Lenkrad, und genau das will der Gesetzgeber.
Bei einer fest verbauten Freisprecheinrichtung gibt es in vielen
Fahrzeugen Tasten fürs Annehmen und Auflegen am Lenkrad.
Ansonsten sind Gespräche mit dem Handy in der Hand erst dann gestattet,
wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Ein Abschalten durch die
Start-Stopp-Automatik im Stau oder an der Ampel genügt nicht.
Selbst wer für nur zwei Sekunden abgelenkt ist, legt bei Tempo 60 eine
Strecke von 33,33 Metern sozusagen im „Blindflug“ zurück.
Ein erhebliches Gefahrenpotenzial im Straßenverkehr für alle Beteiligten.
Auch wenn es zu keiner Gefährdung kommt,
droht zumindest ein heftiges Bußgeld.
Ein falsch genutztes Handy wird
als Ordnungswidrigkeit mit 100 Euro und einem Punkt in der
Verkehrssünderkartei geahndet.
Kommt es zu einer Gefährdung, sind 150
Euro fällig, hinzu kommen zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein
Monat Fahrverbot.
Führt die unerlaubte Handynutzung gar zu einem Unfall,
liegt das Bußgeld bei 200 Euro, samt zwei Punkten und einem Monat
Fahrverbot.
Achtung Fahranfänger
Für sie gelten verschärfte Bestimmungen.
Wenn sie bei einer
untersagten Handynutzung erwischt werden:
- verlängert sich die Probezeit
um zwei weitere Jahr
- zusätzlich wird der Besuch eines Aufbauseminars
angeordnet
Handynutzung auf dem Fahrrad
Einen Freifahrschein fürs Fahrrad gibt es übrigens nicht.
Wer hier
während der Fahrt mit dem Handy in der Hand telefoniert, wird mit 55
Euro zur Kasse gebeten.
Ein Headset darf als Freisprecheinrichtung
getragen werden, wenn es das Hören von Umgebungsgeräuschen nicht
beeinträchtigt.
Zur Ablenkung hinter dem Steuer kann natürlich auch Essen und Trinken
während der Fahrt beitragen, man denke nur an die handlichen Snacks und
Drinks aus den Fastfood-Restaurants oder den Kaffee aus dem
Thermobecher.
Grundsätzlich verboten ist das nicht. Kommt es jedoch zu
einem Unfall, dann kann das als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Dann kann dem Fahrer eine Mitschuld zugesprochen werden.
Auf der sicheren Seite ist man auf jeden Fall mit einer Pause.
Ob nun
telefonieren, Nachrichten schreiben oder essen und trinken – eine
Fahrtunterbrechung auf einem Parkplatz oder an einer Raststätte ist die
beste Lösung für alle Tätigkeiten, die nicht dem eigentlichen Fahren
dienen.
Und dem Fahrer tut die kleine Erholung auch gut.
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