Passiert leider immer mal wieder, doch beim Diebstahl aus dem Auto: zahlt die Versicherung nicht immer
Das kennen wir doch alle: An heißen Tagen bleiben im Sommer die Fenster gern einen Spalt offen, auch das Schiebedach wird oft als kühlende Quelle genutzt. Doch da gibt es noch mehr Möglichkeiten für Diebe.
So wird beim Tankstopp das Auto während des Bezahlens sehr oft nicht verschlossen, das Cabrioverdeck bleibt immer wieder zu sehen sogar über einen längeren Zeitraum unten.
Dies und manch anderes macht es Dieben leicht.
Ein Fahrzeug sollte nie unverschlossen stehen gelassen werden, auch nicht für einen kurzen Moment, um eine Kleinigkeit zu erledigen.
Denn bei einem Diebstahl haben Versicherungen ihre klaren Regeln, kommen nicht für jeden Schaden auf.
Hier spielen die Umstände eine wichtige Rolle.
Für gestohlene Gegenstände aus einem Auto kommt bei gewaltsamem Öffnen die Hausratversicherung auf, stellt das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern der HUK-Coburg klar.
Allerdings nur, wenn den Versicherten keine Mitschuld aufgrund von Fahrlässigkeit trifft.
Und die kann schnell vorliegen.
Wer sein Fahrzeug im öffentlichen Raum parkt und darin Wertgegenstände zurücklässt, muss damit rechnen, im Schadenfall nur einen Teil oder gar nichts ersetzt zu bekommen.
Dazu zählen nicht nur Straßen und Plätze, sondern auch öffentliche Parkhäuser.
Wird dort das Auto aufgebrochen, prüft der Versicherer stets die Umstände und kürzt gegebenenfalls die Leistung. Oder zahlt im schlimmsten Fall gar nichts.
Achtung „Jamming“
Selbst ein ordnungsgemäß verschlossenes Auto ist keine Garantie dafür, Geld zu bekommen, wenn Wertsachen aus dem Fahrzeug gestohlen werden.
Das zeigt z.B. dieses Urteil von Amtsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2019.
In diesem Fall wurden Gegenstände aus einem Pkw entwendet, aber Aufbruchspuren fehlten (Az.: 32 C 2803/18 (27)).
Der Betroffene hatte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro gefordert.
Da sich jedoch keine Hinweise auf ein gewaltsames Öffnen fanden, griff eine Klausel der Versicherung, nach der diese nur Entschädigung leisten muss, wenn:
„der Diebstahl durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge begangen wurde“.
Dies schloss zwar auch die „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ ein (somit auch das mögliche Abgreifen des Signals vom Funkschlüssel), aber der Bestohlene konnte eben nicht im Nachhinein beweisen, dass er sein Auto tatsächlich ordnungsgemäß verriegelt hatte.
Das Gericht stellte auch klar, dass das so genannte „Jamming“ nicht durch die Versicherungsklausel gedeckt ist
Dabei blockieren die Täter mit einem Sender („Jammer“) die Funkfernbedienung des Schlüssels so, dass das Fahrzeug gar nicht richtig verschlossen wird.
Ein anschließender Diebstahl würde demnach nicht aus einem verschlossenen Auto erfolgen, sondern aus einem unverschlossenen.
Daraus folgt: Die Versicherung muss nicht zahlen.
Die HUK-Coburg rät daher:
- keine Wertgegenstände im Auto lassen
- stets prüfen, ob der Wagen abgeschlossen ist.
Unstrittig ist, dass Kfz-Versicherer bei einer Teil- oder Vollkasko grundsätzlich die Kosten für Reparaturen von Schäden an einem Fahrzeug übernehmen, die durch einen Aufbruch respektive einen Aufbruchsversuch entstanden sind.
Wie etwa eingeschlagene Scheiben.
Nicht versichert sind hingegen lose im Fahrzeug liegende Gegenstände.
Wie Mobiltelefone, Fotoapparate, Taschen und anderes.
Sie fallen unter die Hausratversicherung.
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