Ratgeber Recht: nach einem Unfall darf die in Anspruch genommene Versicherung den Datenspeicher im Fahrzeug auslesen
Wer nach einem Unfall verhindert, dass ein Gutachter die vom Fahrzeug erhobenen Daten ausliest, kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln hervor.
Die
Richter stellten fest, dass Versicherungsnehmer verpflichtet sind, im
Rahmen der so genannten „Aufklärungsobliegenheit“ alles beizutragen, was
zur Aufklärung eines Schadensfalles dient.
Dazu gehört auch, einem
Gutachter bzw. einer Versicherungsgesellschaft den Zugang zu den
Fahrzeugdaten zu ermöglichen.
| Grafik: Goslar Institut |
Moderne Autos sammeln zahlreiche Daten.
Dies
ist unter anderem erforderlich, damit die zunehmende Anzahl an
Assistenzsystemen funktioniert.
So finden sich in den internen
Datenspeichern von Autos nicht nur Hinweise zur gefahrenen
Geschwindigkeit, sondern beispielsweise auch zu Bremsvorgängen.
Solche
Informationen können helfen, Unfallabläufe zu rekonstruieren.
Mussten
Polizei und Gutachter bislang etwa bei Zusammenstößen anhand von
Bremsspuren und Deformationen am Fahrzeug berechnen, welcher
Unfallbeteiligte wie schnell unterwegs war, als es zu der Kollision kam,
geben die in modernen Fahrzeugen gesammelten Informationen genügend
Aufschluss.
Das kann zum Vorteil des Fahrers ausfallen, aber auch zum Nachteil.
In jedem Fall lassen sich mit den Fahrzeugdaten Unfälle erheblich präziser rekonstruieren.
Da wundert es nicht, dass Versicherer an diesem „Datengold“ großes Interesse haben – kann es doch maßgeblich zur Klärung eines strittigen Sachverhalts beitragen.
Da wundert es nicht, dass Versicherer an diesem „Datengold“ großes Interesse haben – kann es doch maßgeblich zur Klärung eines strittigen Sachverhalts beitragen.
Aus diesem Grund kann ein
Versicherungsunternehmen auch Zugriff auf die entsprechenden
Fahrzeugdaten verlangen.
Dabei ergibt sich allerdings häufig die
Schwierigkeit, dass die Fahrzeugbesitzer bislang gar nicht selbst über
ihre eigenen Fahrzeugdaten verfügen können.
Denn diese halten die
Automobilhersteller unter Verschluss, um sie selbst geschäftlich nutzen
zu können.
Deshalb verweigern diese in der Regel die
Herausgabe bestimmter geschützter Daten.
Die meisten Autobesitzer wissen nicht, dass sie diesem Verhalten beim Kauf „im Kleingedruckten“ zugestimmt haben.
Hintergrund zum Fall
Wie das von der HUK-Coburg initierte Goslar Institut über das aktuelle Urteil meldet, hatte
der Eigner einer Oberklasse-Limousine gegenüber seiner Kfz-Versicherung
angegeben, er sei mit seinem Wagen bei Schneetreiben von der Fahrbahn
abgekommen und in die Leitplanken gefahren.
Als Ursache gab der Fahrer
an, ihm sei ein Gegenstand in den Fußraum gefallen.
Beim Versuch, ihn
wieder aufzuheben, habe er auf der glatten Straße dann die Kontrolle
über sein Auto verloren.
Den von einem Gutachter auf rund 15.000 Euro
geschätzten Schaden wollte der Mann über seine Vollkaskoversicherung
ersetzt bekommen.
Die Versicherungsexperten bekamen jedoch Zweifel, denn das verunglückte Fahrzeug war mit einer Reihe von Sicherheitssystmen ausgestattet, die den geschilderten Unfallhergang eher unwahrscheinlich klingen ließen.
Die Versicherungsexperten bekamen jedoch Zweifel, denn das verunglückte Fahrzeug war mit einer Reihe von Sicherheitssystmen ausgestattet, die den geschilderten Unfallhergang eher unwahrscheinlich klingen ließen.
Daher bat die Versicherung den Kunden um Einwilligung, den
Fahrzeugdatenspeicher seines Autos auszulesen.
Das lehnte der Mann
jedoch mit Hinweis auf seine Privatsphäre ab.
Sein Argument: Beim
Auslesen durch die Versicherung sind Datenschutzverletzungen möglich.
Konkret befürchtete er, die Versicherung könnte aus den Daten
Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten ziehen.
Ein solcher „erheblicher
Eingriff“ in seine Privatsphäre könne ihm nicht zugemutet werden,
argumentierte der Unfallfahrer.
Inzwischen hatte er das Auto nach Polen verkauft, weil er dringend Geld benötigte.
Kontakt zum Käufer habe er nicht mehr.
Die Schilderungen riefen nicht nur beim Versicherer, sondern auch bei den Richtern den Verdacht hervor, dass es sich hier um einen Fall arglistiger Täuschung handeln könnte.
Die Schilderungen riefen nicht nur beim Versicherer, sondern auch bei den Richtern den Verdacht hervor, dass es sich hier um einen Fall arglistiger Täuschung handeln könnte.
Das Gericht machte daher deutlich,
dass ein Versicherungsnehmer zumutbare Untersuchungen zu den Umständen
eines Schadens sowie zur Leistungspflicht zu ermöglichen hat.
Die
Auslesung des Datenspeichers sei in diesem Fall zumutbar gewesen, heißt
es in der Urteilsbegründung.
Insofern habe der Versicherungsnehmer seine
Aufklärungspflicht verletzt.
Daher ist die Versicherung nicht
leistungspflichtig.
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