Verkehrsrecht, das aktuelle Urteil: das Bedienen eines Taschenrechners durch den Wagenlenker während der Fahrt ist nicht erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist.
In dem der Entscheidung zum vorliegenden Fall war ein Autofahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte.
Der legte Einspruch ein das Verfahren ging an das Oberlandesgericht Hamm.
Die Richter dort legten die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, weil sich das vorlegende Gericht an der Bejahung der Frage durch eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg gehindert sah.
Taschenrechner = elektronisches Gerät im Sinne der StVo
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Taschenrechner unter die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO fällt.Neuregelung weiterer Verbote
Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten.Aktenzeichen: 4 StR 526/19
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