Verkehrsrecht, das aktuelle Urteil: das Bedienen eines Taschenrechners durch den Wagenlenker während der Fahrt ist nicht erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist.



In dem der Entscheidung zum vorliegenden Fall war ein Autofahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. 

Der legte Einspruch ein das Verfahren ging an das Oberlandesgericht Hamm.

Die Richter dort legten die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, weil sich das vorlegende Gericht an der Bejahung der Frage durch eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg gehindert sah.


Taschenrechner = elektronisches Gerät im Sinne der StVo

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Taschenrechner unter die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO fällt.
Weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. 
Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.
 

Neuregelung weiterer Verbote

Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. 
 
Die Neuregelung erweiterte das Verbot auf alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. 
 
Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. 
Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. 
 
Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden.
Oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.
 
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 16.12.2020
Aktenzeichen: 4 StR 526/19

 

 

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