Rechtstipp: Diesmal geht es um die Fehlersuche in der Autowerkstatt, die manchmal ganz schön zeitaufwendig und dann teuer ist

Und dann gibt es nicht selten Ärger, da der Auftraggeber die Kosten nicht zahlen will, es kommt zum Prozess, wie in diesem Fall.

 

Was die Richter vom OLG Hamm auch zur Fehlersuche urteilten:
„Die Werkstatt ist im Hinblick auf diesen Bestandteil eines Werkstattauftrags grundsätzlich nicht zum Erfolg verpflichtet. Alles muss jedoch nach anerkannten Regeln der Technik und auf wirtschaftliche Art und Weise erfolgen.“
 

 
 
Bei der Fehlersuche sind deren Kosten oft deutlich höher als die eigentliche Reparatur. 
Im konkreten Fall sprang das Auto vom Kläger bei kaltem Motor schlecht an.
Es lief „unruhig und ruckelig“. 
Mehr als 120 km/h ging auch nicht.
 
Also fuhr er in die Vertragswerkstatt zur Diagnose.
Nach der wurden Fehler im Ansaugsystem und in der Motorentlüftung vermutet. 
Die Diagnose berechnete die Werkstatt dem Kläger. 
Der bezahlte und gab dann einen Werkstattauftrag. 
 
Erst nach längerer Suche und Austausch vieler Teile war der Fehler beseitigt. 
Die entstandenen Kosten (6.340  Euro) wollte der Autobesitzer nicht bezahlen. 
Muss er aber, so das Gericht. 

Denn ist – wie im konkreten Fall – die wirkliche Fehlerursache unbekannt, dann ist es unerlässlich, zunächst danach zu suchen und entsprechende technische Prüfungen vorzunehmen, um sodann die Reparatur durchzuführen. 

Ein Fehler wird in solchen Fällen dadurch entdeckt, dass die möglichen Fehlerquellen überprüft und nacheinander solange ausgeschaltet werden, bis – im Regelfall – die wirkliche Fehlerursache bestimmt ist.
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm (AZ: 12 U 177/19)

 

 

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