Viele Versicherer wollen Desinfektionskosten in den Werkstätten nicht erstatten: Gerichte zeigen ihnen nun die Rote Karte

Für die Mitarbeiter in der Werkstatt und die Kunden hat der Schutz vor dem Coronavirus aktuell die oberste Priorität. Das sollten alle eigentlich wissen, doch immer wieder lehnen es Versicherungen ab, die dadurch entstandenen Desinfektionskosten zu erstatten. 

 

Laut dem Branchendienst kfz-betrieb zu Unrecht. 
Viele Gerichte sehen das ganz anders. 
Gut für die Autowerkstätten, denn den Corona-Schutz betreiben sie sehr aufwändig. 
Und haben dadurch natürlich auch deutlich höhere Kosten.
 
Foto: Fixster
 
Daher erweiterte die Interessengemeinschaft Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL) ihre Liste frei wählbarer Arbeitspositionen (IFL-Liste) um die Position 85. 
Die IFL-Liste ist auch in allen gängigen Kalkulationssystemen hinterlegt.

Hier geht es um die „Fahrzeugdesinfektion zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden vor dem Corona-Virus (SARS CoV-2 / Covid 19). 

Die Position 85 betrifft auch Vermietfahrzeuge/Ersatzfahrzeuge und bezieht sich auf eine Umfrage unter Fachbetrieben. 

Demnach haben sich im Wesentlichen zwei Arten der Fahrzeugdesinfektion in der Branche durchgesetzt:

  • Wischdesinfektion mit Feuchttüchern, handelsüblichen Reinigern oder Einmaltüchern
  • Fahrzeugdesinfektion durch Kaltvernebelung von Natriumhypochlorid
Beide Maßnahmen erfüllen die Arbeitsschutzvorgaben der Berufsgenossenschaften.
Um einen effektiven Schutz von Mitarbeitern und Kunden zu gewährleisten, sind die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten bei Annahme des Fahrzeugs und vor Rückgabe an den Kunden durchzuführen. 
Empfehlung der IFL-Liste: 3 AW pro Pkw plus 7,50 Euro netto für Verbrauchsmaterial. 
Für SUV bzw. Kleinbusse muss alles entsprechend angepasst werden.
 
Die Werte ermittelte eine gemeinsame Studie mit dem Allianz Zentrum für Technik. 
Dennoch wollen einige Versicherung diese Mini-Beträge nicht zahlen.
Genau das sehen inzwischen einige Gerichte anders. 
 
Laut Branchendienst kfz-betrieb hat sich Rechtsanwalt Joachim Otting die entsprechenden Urteile durchgesehen.
Sein Kommentar dazu:
„Ausgerechnet vor dem Amtsgericht Heinsberg wollte es ein Versicherer wissen. In diesem Ort war der erste Corona-Hotspot in Deutschland.“ 
 

Gerichtsurteil 1

Das Gericht legte klar fest: die Kosten der Fahrzeugdesinfektion sind zu erstatten. 
Sie sei in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig. 
Der oben genannte Betrag sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den Material- und Arbeitseinsatz angemessen (§ 287 ZPO). 
Im verhandelten Fall entschied das Gericht über einen Betrag von 60,87 Euro.
AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20
 

Gerichtsurteil 2

Ähnlich entschied das Amtsgericht Aichach: 
„Hinsichtlich der Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung erscheint dem Gericht nachvollziehbar, dass in der derzeitigen Pandemiesituation zusätzlicher Aufwand getrieben werden muss. Ein Sachaufwand von 15 Euro netto und ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von 43,50 Euro netto für Desinfektionsmaßnahmen, Abdeckungen und längere Betriebsabläufe wegen Abstandsvorschriften sind ohne weiteres nachvollziehbar.“ 
Es handle sich zweifelsohne um Maßnahmen, die in der derzeitigen Lage erwartet werden dürfen und damit auch konkludent vertraglich vereinbart sind, so das Gericht weiter.
AG Aichach, Urteil vom 29.9.2020 – 101 C 560/20


Gerichtsurteil 3

Für das AG Kempten (Allgäu) kommt es dabei grundsätzlich gar nicht darauf an, ob die Desinfektionsmaßnahmen sinnvoll seien. Denn der Geschädigte habe keinen Einfluss darauf, wie die Werkstatt vorgeht und wie sie abrechnet. 
„Nachdem das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls instand zu setzen war, sind auch die dadurch angefallenen Covid-Reinigungskosten zur Durchführung der Reparatur adäquat kausal durch den Unfall verursacht. Diese stellen nicht lediglich allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen dar, sondern sind gerade Teil des konkreten jeweiligen Reparaturauftrages und damit im Rahmen der Schadensbeseitigung vereinbart“. 
Darüber hinaus habe sich die Schadensbetrachtung nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern sei nach der Rechtsprechung des BGH subjektbezogen. 
AG Kempten/Allgäu, Urteil vom 14.10.2020 – 6 C 844/20
 

Gerichtsurteil 4

Das AG München zeigte sich in so einem Fall  ganz konsequent. 
In einer Verfügung hat es einen streitenden Versicherer darauf hingewiesen, dass es sich nur mit der Frage des Einflusses des Geschädigten beschäftigen werde, nicht aber inhaltlich mit den Desinfektionskosten.
AG München, Verfügung vom 30.9.2020 – 331 C 13198/20

 




 

 

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