Viele Versicherer wollen Desinfektionskosten in den Werkstätten nicht erstatten: Gerichte zeigen ihnen nun die Rote Karte
Für die Mitarbeiter in der Werkstatt und die Kunden hat der Schutz vor dem Coronavirus aktuell die oberste Priorität. Das sollten alle eigentlich wissen, doch immer wieder lehnen es Versicherungen ab, die dadurch entstandenen Desinfektionskosten zu erstatten.
Laut dem Branchendienst kfz-betrieb zu Unrecht.
Viele Gerichte sehen das ganz anders.
Gut für die Autowerkstätten, denn den Corona-Schutz betreiben sie sehr aufwändig.
Und haben dadurch natürlich auch deutlich höhere Kosten.
| Foto: Fixster |
Daher erweiterte die Interessengemeinschaft
Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL) ihre Liste frei wählbarer
Arbeitspositionen (IFL-Liste) um die Position 85.
Die IFL-Liste ist auch in allen gängigen
Kalkulationssystemen hinterlegt.
Hier geht es um die „Fahrzeugdesinfektion zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden vor dem Corona-Virus (SARS CoV-2 / Covid 19).
Die Position 85 betrifft auch Vermietfahrzeuge/Ersatzfahrzeuge und bezieht sich auf eine Umfrage unter Fachbetrieben.
Demnach haben sich im Wesentlichen zwei Arten der Fahrzeugdesinfektion in der Branche durchgesetzt:
- Wischdesinfektion mit Feuchttüchern, handelsüblichen Reinigern oder Einmaltüchern
- Fahrzeugdesinfektion durch Kaltvernebelung von Natriumhypochlorid
Beide Maßnahmen erfüllen die Arbeitsschutzvorgaben der Berufsgenossenschaften.
Um
einen effektiven Schutz von Mitarbeitern und Kunden zu gewährleisten,
sind die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten bei Annahme des Fahrzeugs
und vor Rückgabe an den Kunden durchzuführen.
Empfehlung der IFL-Liste: 3 AW pro Pkw plus 7,50 Euro netto für Verbrauchsmaterial.
Für SUV bzw. Kleinbusse muss alles entsprechend angepasst werden.
Die Werte ermittelte eine gemeinsame Studie mit dem Allianz Zentrum für Technik.
Dennoch wollen einige Versicherung diese Mini-Beträge nicht zahlen.
Genau das sehen
inzwischen einige Gerichte anders.
Laut Branchendienst kfz-betrieb hat sich Rechtsanwalt Joachim Otting die
entsprechenden Urteile durchgesehen.
Sein Kommentar dazu:
„Ausgerechnet vor
dem Amtsgericht Heinsberg wollte es ein Versicherer wissen. In diesem Ort war der erste Corona-Hotspot
in Deutschland.“
Gerichtsurteil 1
Das Gericht legte
klar fest: die Kosten der Fahrzeugdesinfektion sind zu
erstatten.
Sie sei in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter
Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte
erfordert, notwendig.
Der oben genannte Betrag sei auch der Höhe nach
nicht zu beanstanden, sondern für den Material- und Arbeitseinsatz
angemessen (§ 287 ZPO).
Im verhandelten Fall entschied das Gericht über
einen Betrag von 60,87 Euro.
AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C
161/20
Gerichtsurteil 2
Ähnlich entschied das Amtsgericht
Aichach:
„Hinsichtlich der Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung
erscheint dem Gericht nachvollziehbar, dass in der derzeitigen
Pandemiesituation zusätzlicher Aufwand getrieben werden muss. Ein
Sachaufwand von 15 Euro netto und ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von
43,50 Euro netto für Desinfektionsmaßnahmen, Abdeckungen und längere
Betriebsabläufe wegen Abstandsvorschriften sind ohne weiteres
nachvollziehbar.“
Es handle sich zweifelsohne um Maßnahmen, die in der
derzeitigen Lage erwartet werden dürfen und damit auch konkludent
vertraglich vereinbart sind, so das Gericht weiter.
AG Aichach, Urteil
vom 29.9.2020 – 101 C 560/20
Gerichtsurteil 3
Für
das AG Kempten (Allgäu) kommt es dabei grundsätzlich gar nicht darauf
an, ob die Desinfektionsmaßnahmen sinnvoll seien. Denn der Geschädigte
habe keinen Einfluss darauf, wie die Werkstatt vorgeht und wie sie
abrechnet.
„Nachdem das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls instand zu
setzen war, sind auch die dadurch angefallenen Covid-Reinigungskosten
zur Durchführung der Reparatur adäquat kausal durch den Unfall
verursacht. Diese stellen nicht lediglich allgemeine
Arbeitsschutzmaßnahmen dar, sondern sind gerade Teil des konkreten
jeweiligen Reparaturauftrages und damit im Rahmen der
Schadensbeseitigung vereinbart“.
Darüber hinaus habe sich die
Schadensbetrachtung nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren,
sondern sei nach der Rechtsprechung des BGH subjektbezogen.
AG
Kempten/Allgäu, Urteil vom 14.10.2020 – 6 C 844/20
Gerichtsurteil 4
Das
AG München zeigte sich in so einem Fall ganz konsequent.
In einer Verfügung hat es einen
streitenden Versicherer darauf hingewiesen, dass es sich nur mit der
Frage des Einflusses des Geschädigten beschäftigen werde, nicht aber
inhaltlich mit den Desinfektionskosten.
AG München, Verfügung vom
30.9.2020 – 331 C 13198/20
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