Grillen daheim: was ist eigentlich auf dem Balkon und im Garten erlaubt?
Die
Temperaturen klettern langsam wieder nach oben – Zeit, den Grill
anzuwerfen! Da die aktuellen Ausgangsbeschränkungen das Grillen im Park
oder am See nicht erlauben, brutzeln viele im heimischen Garten oder auf
dem Balkon. Doch da gibt es einiges zu beachten.
Um die gute Nachbarschaft dabei nicht zu strapazieren,
informiert Michaela Rassat, Juristin bei ERGO Rechtsschutz, über Rechte und Pflichten rund ums Grillen zu Hause.
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| Die Sonne lacht, da lockt viele das Grillabenteuer. Foto: ERGO Group |
1. Recht auf Grillen?
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Auch
wenn Grillen zu den liebsten Hobbys der Deutschen zählt: „Ein
gesetzliches Recht auf Grillen im Garten oder auf dem Balkon gibt es
nicht“, so Michaela Rassat.
Es existiert aber auch kein
allgemeingültiges Grillverbot.
Die Gerichte betonen bei Streitfällen
immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme:
Wer grillt, sollte die
Nachbarn damit weder belästigen noch einschränken.
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2. Was sagen Mietvertrag und Hausordnung?
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„Bevor
ein Mieter auf seinem Balkon oder im Garten die Grillkohle auspackt,
sollte er einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen”,
rät die ERGO Juristin.
Findet er dort ein explizites Grillverbot, dann
hat er sich auch daran zu halten.
Sonst drohen Abmahnung
und im Wiederholungsfalle sogar eine Kündigung.
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3. Rücksicht nehmen
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Gibt
es kein Verbot, darf der Mieter draußen brutzeln.
Jedoch nur in einem
Maße, das die Nachbarn nicht übermäßig beeinträchtigt.
Um diese
beispielsweise nicht mit Rauch zu belästigen, empfiehlt sich vor allem
auf dem Balkon ein Gas- oder Elektrogrill.
Ratsam im Garten: Grill nicht direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück aufstellen.
Darauf achten, in welche Richtung der Rauch abzieht.
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4. Jeden Tag grillen?
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Nachbarn
müssen unwesentliche Beeinträchtigungen dulden.
Was das konkret heißt,
darüber sind sich Grillfans und deren Nachbarn oft nicht einig.
Während
manche nur an besonders schönen Tagen den Grill aufstellen, würden
andere gerne jeden Abend grillen.
„Auf die Frage, wie oft Mieter und
Eigentümer grillen dürfen, gibt es keine eindeutige Antwort”, erklärt
Michaela Rassat.
Hier entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich, von
jährlich nur viermal bis jeweils 24 Uhr (OLG Oldenburg, Az. 13 U 53/02)
bis jährlich 20- bis 25-mal für jeweils zwei Stunden und bis
maximal 21 Uhr (AG Schöneberg, Az. 3 C 14/07).
Allerdings ging es im
letzten Fall um ein alteingesessenes Jugendgästehaus mit übernachtenden
Schulklassen.
Außerdem sollten Grillfans nicht vergessen: ab 22 Uhr
beginnt die Nachtruhe.
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5. Was müssen Haus- und Wohnungseigentümer beachten?
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Das
Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Hauseigentümer.
Zwar müssen
diese keine Vorgaben aus Mietverträgen oder Hausordnung beachten.
„Auch sie sollten eine starke Rauchentwicklung beim Grillen
vermeiden“, so Michaela Rassat.
Wichtig ist vor allem, dass der Rauch
nicht in Wohn- und Schlafräume der Nachbarn dringt.
Ansonsten kann
das Ordnungsamt oder die Polizei sogar ein Bußgeld verhängen.
Wer als
Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss auch die
Hausordnung berücksichtigen.
Hat die Eigentümerversammlung
beispielsweise das Grillen auf offener Flamme verboten, so müssen sich
Wohnungseigentümer daran halten – auch bei schönstem Wetter.
So jedenfalls ein Urteil vom Landgericht
München I (Az. 36 S 8058/12 WEG).
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