Wichtige Infos von der AOK zum Corona-Virus: von der Abrechnung bis zur Krankschreibung

Auf dieser Seite gibt es die wichtigsten Informationen zum Umgang der AOK und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2).
Fragen und Antworten zu medizinischen Aspekten sind zusammengestellt.
Die Informationen werden laufend aktualisiert.

Foto: Sabine van Erp

1. Allgemeine und leistungsrechtliche Fragen

1.3. Wie informiert die AOK ihre Versicherten über das neuartige Coronavirus? Und welche Maßnahmen werden zum Schutz der Mitarbeiter ergriffen?  

Alle AOKs informieren ihre Versicherten auf verschiedenen Kanälen (Homepage, Social-Media-Kanäle etc.) über Erkrankung und Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion.
Darüber hinaus steht Versicherten kostenlos die medizinische Hotline zur Verfügung.
Rund um die Uhr unter: 0800 126 5265

Alle AOKs haben inzwischen ihre Geschäftsstellen geschlossen, um dazu beizutragen, das Infektionsrisiko zu verringern und die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.
Versicherte werden gebeten, auf Telefon, Post oder E-Mail auszuweichen.
Die AOK bleibt handlungsfähig, der Betrieb wird aufrechterhalten.


1.4. Kommt die Krankenkasse für Ausfallzeiten von Arbeitnehmern auf, die im Zusammenhang mit der Infektionswelle entstehen?

Die Krankenkassen tragen alle Kosten der medizinischen Versorgung ihrer Versicherten.
Falls Beschäftigte jedoch vorsorglich zu Hause bleiben sollen, um z.B.
- einen Verdachtsfall auszuräumen
- oder nicht mit Infizierten in Kontakt zu kommen
- oder veränderte Arbeitsbedingungen angeordnet wurden
kommt die Krankenkasse nicht für einen möglichen Verdienstausfall auf.

Zahlung von Krankengeld findet ausschließlich bei bestehender Arbeitsunfähigkeit im üblichen gesetzlichen Rahmen statt.


2. Apotheke

2.1. Wie steht es um die Liefersicherheit für Arzneimittel aufgrund der Coronavirus-Pandemie?

Laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt es auf Basis der aktuell vorliegenden Informationen und Daten "weder national noch europäisch Hinweise, die kurzfristig auf eine Einschränkung oder ein Erliegen der Arzneimittelversorgung hindeuten".

3. Arzt und Praxis

3.1. Welche Maßnahmen sieht das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz für niedergelassene Ärzte vor?

Mit dem "COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz" (am 25. März vom Bundestag beschlossen) sollen auch die wirtschaftlichen Folgen für Vertragsärzte aufgefangen werden.
Ein Ziel des Gesetzes: Honorareinbußen abzufedern

Zur Unterstützung sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
  • Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die zusätzlichen Kosten für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während des Bestehens der epidemischen Notlage erforderlich sind (wie zum Beispiel die Einrichtung von "Fieberambulanzen"), von den Krankenkassen erstattet.
Die Mehrausgaben im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung sind aktuell nicht quantifizierbar.

3.2. Wie können Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von SARS-CoV-2 von niedergelassenen Ärzten abgerechnet werden? Gibt es dafür eine eigene Abrechnungsziffer?

Für niedergelassene Ärzte gibt es seit dem 1. Februar eine Abrechnungsziffer zum Coronavirus-Test. Für den Nukleinsäure-basierten spezifischen Test auf das SARS-COV-2 wurde eine eigene Gebührenordnungsposition im sogenannten "Einheitlichen Bewertungsmaßstab" (EBM) geschaffen. Außerdem ist festgelegt worden, dass die Ärzte alle Leistungen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus in der Abrechnung mit den Kassen speziell kennzeichnen sollen.

So lässt sich genau nachvollziehen, welche Leistungen bei Verdachtsfällen oder nachgewiesenen Erkrankungen erbracht worden sind.
Mitte März wurden zudem die Begrenzungsregelungen für das Angebot von Videosprechstunden aufgehoben, um diese Alternative zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zu fördern (siehe unten).   

3.3. Bekommen Ärzte alle Leistungen bezahlt, die sie aufgrund des neuartigen Coronavirus durchführen müssen?

Der Coronavirus-Test und alle anderen Leistungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2-Infektionen oder Verdachtsfällen werden niedergelassenen Ärzten von den gesetzlichen Krankenkassen extrabudgetär vergütet.
Voraussetzun: die Leistungen sind in der Abrechnung entsprechend gekennzeichnet

Seit 28. Februar 2020 liegt die Entscheidung, ob ein Patient getestet werden soll oder nicht, beim behandelnden Arzt.
Als Orientierungshilfe für Ärzte gibt es ein Schema des RKI zur Verdachtsabklärung.
Die AOKs werden Entscheidungen des behandelnden Arztes nicht nachträglich prüfen.

3.4. Wie hoch sind die Kosten, die den gesetzlichen Krankenkassen für den Coronavirus-Test entstehen?

Der Coronavirus-Test wird von den gesetzlichen Krankenkassen mit 59 Euro vergütet.
Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

3.5. Wie sieht die Regelung zur erleichterten Krankschreibung bei Erkältungen aus und wie lange gilt sie?     

Seit dem 23. März können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal 14 Tage ausgestellt bekommen.

Schon seit dem 9. März war eine telefonische Krankschreibung bis sieben Tage möglich.
Die AU-Bescheinigung wird in diesem Fall per Post zugesendet.

Auch die elektronische Gesundheitskarte muss nicht vorgelegt werden.
Es reicht, die Versichertendaten per Telefon mitzuteilen und die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich zu bestätigen.

Bei Patienten, die der Praxis bekannt sind, übernehmen die Ärzte die Daten aus der Patientenakte.

Die Regelung zur erleichterten Krankschreibung bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege gilt auch für die Krankschreibung von Kindern (also für den Erhalt der "Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes").

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SBG V gilt auch bei einer 14-tägigen "Kindkrankschreibung" wie bisher - also für längstens 10 Arbeitstage bzw. längstens 20 Arbeitstage bei Alleinerziehenden.

Die neue Regelung gilt nicht für Erkrankte, die eine schwere Symptomatik vorweisen.

Seit 23. März fallen unter die Regelung auch Patienten, bei denen ein Infektionsverdacht besteht. Voraussetzung ist immer, dass es sich um leichte Beschwerden der oberen Atemwege handelt.
Damit können Patienten im Verdachtsfall zu Hause bleiben und müssen nicht wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit extra in die Praxis kommen.
Gleichzeitig soll das Risiko für eine Ausbreitung des Virus reduziert werden.

Sollte bei einem Patienten mit Infektionsverdacht eine Labordiagnostik (nach RKI-Kriterien) erforderlich sein, informiert der Arzt darüber, wo der Test erfolgen soll.
In einigen KV-Bereichen benötigen Patienten für die Untersuchung eine Überweisung.
In diesen Fällen schickt der Arzt die Überweisung dem Patienten per Post zu.

Der Arzt muss außerdem darauf hinweisen, dass der Patient unverzüglich einen Arzt aufsucht - nach telefonischer Anmeldung -, falls es ihm gesundheitlich schlechter geht.
Die neue Vereinbarung gilt zunächst bis zum 23. Juni 2020.


3.6. Welche Regelungen gelten aktuell zur Förderung von Videosprechstunden und wie lange gelten sie? 

Die bisherigen Begrenzungsmöglichkeiten wurden aufgehoben. 
Aufgrund der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2 wird empfohlen, dass Patienten nach Möglichkeit nur in medizinisch dringenden Fällen die Praxen aufsuchen.
Eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Konsultation per Video.
Sie ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.

Auch Psychotherapeuten können diese Möglichkeit nutzen. 
Voraussetzung ist, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist.

Die elektronische Gesundheitskarte muss bei Videosprechstunden nicht vorgelegt werden. Bei bekannten Patienten können die Ärzte die Daten aus ihrer Praxisverwaltungs-Software übernehmen. Bei unbekannten Patienten können Arztpraxen die Daten von der eGK, die in die Kamera gehalten wird, in ihr System übertragen.

3.9. Sonderregelungen für U-Untersuchungen zur Früherkennung bei Kindern

Die Corona-Pandemie beeinflusst auch die Früherkennungs-Untersuchungen für Kinder.
Durch die ausgerufene Kontaktsperre werden Eltern und ihre Kinder ihre regulären Termine zur Früherkennung unter Umständen nicht wahrnehmen.
Auf diese Situation haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband reagiert und am 25. März beschlossen, die fixen Intervalle für die U6 (zehnter bis zwölfter Lebensmonat), U7 (21. bis 24. Lebensmonat), U7a (34. bis 36. Lebensmonat), U8 (46. bis 48. Lebensmonat) und U9 (60. bis 64. Lebensmonat) aktuell aufzuheben.
Die Untersuchungen können später nachgeholt werden.

Sollte die Früherkennung im Einzelfall durch einen gegebenen Anlass jedoch geboten sein, um die Entwicklung des Kindes nicht zu gefährden, kann sie nach wie vor durchgeführt und abgerechnet werden.
Diese Regelung greift vom 25. März 2020 bis Ende September 2020.

3.10. Welche Sonderregelungen gelten für das Mammographie-Screening?

Das Mammographie-Screening wird vorerst ausgesetzt.

Die Maßnahmen im Detail:
  • Die Erstellung von Screening-Mammographien wird ab Montag, 30. März, befristet ausgesetzt. Die Standorte (Mammographie-Einheiten) schließen vorübergehend für diese Funktion.
  • Bis zur Aussetzung erstellte Mammographien werden gemäß dem vorgegebenem Algorithmus befundet. Frauen, bei denen ein auffälliger Befund festgestellt wird, sollen eine Abklärungsdiagnostik innerhalb der vorgegebenen Fristen erhalten.
  • Sollten aufgrund der Pandemie kooperierende Ärzte oder Standorte für veranlasste Leistungen nicht mehr zur Verfügung stehen, so sind Einzelfallentscheidungen zu treffen.
  • Frauen, die bereits einen Termin erhalten haben, werden angeschrieben und auf die neue Situation aufmerksam gemacht. Die Zentralen Stellen werden ihnen später einen Alternativtermin anbieten. Die Kooperationsgemeinschaft stellt hierfür ein Musterschreiben zur Verfügung.
  • Bis zum 30. April versenden die Zentralen Stellen keine neuen Einladungen. Nach Beendigung der Aussetzung wird der Einladungsversand umgehend nachgeholt.

4. Geburtshilfe

4.1. Sonderregelungen für die Arbeit von Hebammen

Gesundheitliche Risiken für die Hebammen sowie die Versicherten und ihre Kinder sollen bestmöglich vermieden werden.
Es wurde u.a. vereinbart, dass Vorgespräche in der Schwangerschaft, die Betreuung bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen sowie die Betreuung im Wochenbett und in der Stillphase jetzt auch per Telefon oder per Videotelefonat durchgeführt werden können, wenn dies erforderlich ist.

Gruppenangebote zur Geburtsvorbereitung und Rückbildungskurse sollen über digitale Kommunikationsmedien angeboten werden können.
Zu diesen Leistungen wurden auch entsprechende Abrechnungs-Möglichkeiten für die Hebammen vereinbart.
Nähere Einzelheiten stehen im Gesundheitspartner-Portal der AOK.


5. Heilmittel

5.1. Regelungen zur erleichterten Heilmittel-Versorgung

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie haben die gesetzlichen Krankenkassen Mitte März die Regeln für die Versorgung mit Heilmitteln gelockert, um Patienten, Arztpraxen und Therapeuten zu entlasten. +

Die Ausnahme-Regelungen, auf die sich die Kassenverbände auf Bundesebene geeinigt haben, betreffen Verordnungen von
- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Sprach-, Sprech- und Stimmtherapie
- Podologie
- Ernährungstherapie

Bei Heilmittel-Verordnungen, die nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt worden sind, muss die Behandlung nach den neuen Regelungen nicht mehr innerhalb von 14 Tagen (bzw. 28 Tagen im Falle von Podologie und Ernährungstherapie) beginnen.
Außerdem kann die Behandlung für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden, wenn zum Beispiel der Patient wegen der Coronavirus-Pandemie seine Termine nicht wahrnehmen kann oder will oder wenn der Therapeut nicht zur Verfügung steht. Normalerweise dürfen zwischen den Behandlungsterminen nur 14 Tage liegen.
Dies gilt für alle Rezepte, bei denen die letzte Behandlung vor der Unterbrechung nach dem 17. Februar erfolgte.

Ebenfalls neu:
-  Erbringung der Therapie kann flexibler gestaltet werden, um unnötige Arztkontakte zu vermeiden
- Heilmittelerbringer können für die Abrechnung notwendige Änderungen oder Ergänzungen auf dem Verordnungsblatt ohne erneuten Arztkontakt selbst vornehmen
- Teilabrechnung bereits erbrachter Leistunge ist  möglich
- Verordnungen können zeitnah – auch mehr als einmal pro Monat – abgerechnet werden
- Möglichkeiten für telemedizinische Leistungen in vielen Heilmittelbereichen wurden erweitert

Gültigkeit: zunächst bis 30. April 2020 für Verordnungen aller Haus-, Fach- und Zahnärzte


6. Hilfsmittel

6.1. Sonderregelungen zur Hilfsmittel-Versorgung

Die neuen Regeln gelten zunächst bis zum 31. Mai 2020.
Die Regelungen im Einzelnen:
  • Kontaktreduzierung bei der Versorgung: Angesichts der erforderlichen Kontaktreduzierung sollen persönliche Kontakte zwischen Versicherten und Leistungserbringern vermieden werden. Hilfsmittel können daher vorrangig per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt zum Beispiel zur Anpassung des Hilfsmittels nicht zwingend erforderlich ist. Gemäß den Bund-Länder-Leitlinien vom 22. März 2020 bleiben medizinisch notwendige Behandlungen (hier: Hilfsmittelversorgungen), bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist (zum Beispiel notwendige Anpassungen, bei denen die Mitwirkung der Versicherten erforderlich ist), weiter möglich. Bei der Abwägung, wann ein dringender, medizinisch notwendiger Versorgungsfall vorliegt, und welche Schutzmaßnahmen vor Infektionen zu treffen sind, sind die Anordnungen der Bundesländer, des Bundes und der zuständigen Behörden maßgeblich. Es ist auch zu prüfen, ob Versorgungen aufschiebbar sind. Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel sollen telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen, soweit dies aufgrund der Art des Hilfsmittels vertretbar ist ( zum Beispiel müssen lebenserhaltende Systeme vor Ort erläutert und eingestellt werden).

  • Administrative Prozesse: Auf die Erbringung von Unterschriften durch die Versicherten (Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation, Lieferschein etc.) soll bei Versorgungen ohne oder mit persönlichem Kontakt ebenfalls verzichtet werden. Der Leistungserbringer unterzeichnet die Dokumente an den Stellen, wo im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist und macht deutlich, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war. Bei der Empfangsbestätigung kann auch die zustellende Person unterzeichnen, ohne dass der Leistungserbringer dies bei der Abrechnung kenntlich macht. Es richtet sich nach den vertraglichen Regelungen, ob und wann die Unterlagen bei der Krankenkasse einzureichen sind.

  • Fristen: Sofern - bezogen auf die erteilte Genehmigung oder bei genehmigungsfreien Hilfsmitteln - vertraglich vereinbarte Liefer-, Fertigungs- und Abgabefristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können (zum Beispiel aufgrund von Lieferengpässen oder befristeten Quarantänemaßnahmen beim Versicherten oder beim Leistungserbringer), sieht die Krankenkasse von Vertragsstrafen bzw. Sanktionen ab. Dies gilt auch für die nicht fristgerechte Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten wie Wartungen oder sicherheitstechnische Kontrollen. Mehrmonatslieferungen anstelle der vertraglich vereinbarten Lieferzyklen werden bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln erforderlichenfalls akzeptiert, sofern es dadurch nicht zu Lieferengpässen bei anderen Versicherten kommt. Bezüglich der Abrechnung gelten die vertraglichen Regelungen.

  • Ärztliche Verordnung: Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung bleibt die Vorlage der Verordnung unverzichtbar. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde; diese bleibt bestehen. Verordnungen, die per Fax übermittelt werden, sind im Abrechnungsprozess als Original anzuerkennen. Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikel verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt auch für laufend notwendiges 4 Verbrauchsmaterial für Hilfsmittel (zum Beispiel für Beatmungs- und Sauerstoffgeräte) und für benötigten Sauerstoff. Sofern eine Verordnung im Krankenhaus ausgestellt wurde, wird für die Weiterversorgung nach der Entlassung keine ärztliche Verordnung eines niedergelassenen Vertragsarztes von der Krankenkasse für die Dauer der Versorgung verlangt. Die Krankenhausverordnung hat den Stellenwert einer vertragsärztlichen Verordnung. Die Prüfung der gemäß § 8 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundessausschusses festgelegten Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt. Eine derartige Frist wird von den Krankenkassen auch dann nicht geprüft, wenn sie sich aus den Verträgen ergibt.

  • Abrechnung: Vertraglich vereinbarte Fristen, in denen eine Abrechnung spätestens einzureichen ist, werden für sechs Monate nach Ende der Gültigkeit dieser Empfehlungen ausgesetzt. Zudem kann der Leistungserbringer bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich ist. Das Lieferdatum muss dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.

  • Präqualifizierung: Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat Handlungsanweisungen für die Präqualifizierungsstellen herausgegeben, in denen Maßnahmen beim Umgang mit Verzögerungen bei den Präqualifizierungsverfahren aufgrund der Corona-Pandemie beschrieben sind. Die Krankenkassen machen die Berechtigung zur Versorgung bei bestehenden Verträgen nicht von einer zeitlich evtl. nicht rechtzeitig vorliegenden Folge-Präqualifizierung abhängig.
​

7. Krankenhaus

7.1. Welche Maßnahmen sieht das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz für die Kliniken vor?

Hier einige Beispiele für Maßnahmen:
  • Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patienten mit einer Coranavirus-Infektion frei zu halten. Für jedes Bett, das dadurch im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. September 2020 nicht belegt wird, erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag.

  • Krankenhäuser erhalten einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Die Kosten dafür werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Darüber hinaus sollen die Länder kurzfristig weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren.

  • Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann.

  • Der so genannte "vorläufige Pflegeentgeltwert" wird auf 185 Euro erhöht.


8. Pflege

8.1. Welche Maßnahmen sieht das "COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz" für die Pflegeeinrichtungen vor?

Zur Unterstützung sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:
  • Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die - nach geltendem Recht obligatorischen - Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet.
  • Pflegeeinrichtungen wird durch eine Regelung die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.
  • Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt.

8.2. Welche Sofortmaßnahmen sind zur Entlastung der ambulanten und der stationären Pflege getroffen worden?

Um die Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste angesichts der Coronavirus-Pandemie schnell zu entlasten, haben der GKV-Spitzenverband und Vertreter der Pflegeeinrichtungen und -dienste wie der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) sowie der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) am 19. März umfangreiche Sofortmaßnahmen vereinbart.

Danach wird die Pflegeversicherung die finanziellen Sonderausgaben übernehmen, die durch die Corona-Pandemie entstehen. Rasche gesetzliche Maßnahmen sollen für einen zeitlich begrenzten und unbürokratischen Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen sorgen, die durch Corona-bedingte außerordentlichen Aufwendungen oder Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen entstehen.

Die Hilfe umfasst die Finanzierung von Corona-bedingten außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen, zum Beispiel für Schutzausrüstung (Masken, Schutzkittel, Desinfektionsmittel) oder für zusätzliches Personal und Schwankungen bei der Inanspruchnahme.
Zudem wird die Arbeit der Pflegeeinrichtungen durch weitere konkrete Maßnahmen vereinfacht:
  • Bis Ende September 2020 wird - mit sofortiger Wirkung - die Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen ausgesetzt; gleiches gilt für die Indikatorenerhebung zur Qualitätssicherung durch die Pflegeeinrichtungen selbst. Damit werden personelle Kapazitäten freigestellt, die in der direkten Pflege eingesetzt werden können.
  • Die Medizinischen Dienste werden aus Gründen des Infektionsschutzes keine persönlichen Begutachtungen in der ambulanten und stationären Pflege mehr durchführen. Damit die notwendigen Begutachtungen aber nicht gänzlich entfallen, wird auf ein telefonisches, leitfadengestütztes Vorgehen umgestellt.
  • Beratungsbesuche zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege müssen nicht stattfinden, die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen für Pflegebedürftige wie Leistungskürzungen bei fehlendem Nachweis werden ausgesetzt.
  • Verordnungen für die Häusliche Krankenpflege werden auch noch nach 14 Tagen von den Kassen anerkannt.
  • Pflegekräfte können flexibler eingesetzt werden und zusätzlich entstehende Personalkosten können der Pflegekasse in Rechnung gestellt werden.

8.3. Wie sehen die Regelungen zur Aussetzung der MDK-Qualitätsprüfungen für Pflegeheime und Pflegedienste aus und wie lange gelten sie?

Die regelmäßigen Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) werden angesichts der Corona-Epidemie ausgesetzt.

Nach gegenwärtigem Kenntnisstand verläuft eine Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus besonders bei betagten und von Vorerkrankungen betroffenen Personen schwerwiegend.
Um für die vulnerable Personengruppe der pflegebedürftigen Menschen das Infektionsrisiko zu reduzieren sowie die Pflegeeinrichtungen zu entlasten, werden ab sofort und vorläufig bis Ende September 2020 keine Qualitätsprüfungen in ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen mehr durchgeführt.
Gleiches gilt für die Indikatorenerhebung zur Qualitätssicherung in den Pflegeheimen selbst. Anlassprüfungen sollten weiter durchgeführt werden.
Die Pflegekassen, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste prüfen dabei im Einzelfall die Notwendigkeit einer Begehung bzw. Prüfung in der Einrichtung unter Berücksichtigung der aktuellen Lage.
Diese Maßnahmen sollen in den Pflegeeinrichtungen freie Kapazitäten schaffen, die in der direkten Pflege eingesetzt werden können, um die aktuelle Situation besser zu bewältigen.
Über eine ggf. notwendige Verlängerung dieser Maßnahmen wird rechtzeitig entschieden.


8.4. Wie sehen die Regelungen zu Besuchen der MDK-Gutachter zur Einstufung von Pflegebedürftigen aus? Sollen die Gutachter zur Bewältigung der Krise eingesetzt werden?

Die Pflege-Begutachtungen erfolgen derzeit ohne Besuche der Gutachter bei den Pflegebedürftigen, um die besonders gefährdeten alten Menschen keinem unnötigen Risiko auszusetzen.
Die Begutachtungen erfolgen stattdessen nach Aktenlage und auf Basis von strukturierten Interviews (telefonisch oder digital) mit dem Pflegebedürftigen, einer Pflegeperson oder Pflegekraft und ggf. dem rechtlichen Betreuer.
Auf körperliche Untersuchungen wird ab sofort komplett verzichtet.
Die frei gewordenen Ressourcen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des MDK sollen genutzt werden, um Leistungsentscheidungen zügig zu treffen.

Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung (25 Arbeitstage) wird zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Für die Leistungsgewährung sind wie bisher der Tag der Antragstellung und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entscheidend.


8.5. Wie sehen die Regelungen zum möglichen Verzicht auf Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen aus und wie lange gelten sie?

Es wird die Möglichkeit geschaffen, auf die nach § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI vorgeschriebenen Beratungsbesuche zu verzichten, ohne den Pflegegeldanspruch zu kürzen.
Die Pflegekassen verzichten bis zum 30. September 2020 vollständig auf die Durchführung und Überprüfung der Beratungsbesuche.
Auch eine rückwirkende Kürzung oder Entziehung soll ausgeschlossen werden.
Dabei bleibt aber der Anspruch der Pflegebedürftigen auf einen Beratungsbesuch unverändert, einem entsprechenden Bedarf ist weiter grundsätzliche Rechnung zu tragen.
Als Alternative kommen telefonische und digitale Beratungen in Betracht.


10. Rehabilitation

10.1. Welche Maßnahmen sieht das „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ für die stationären Reha-Einrichtungen vor?

Da Krankenhäuser seit dem 16. März 2020 planbare Operationen aussetzen oder verschieben, kommt es zu einem erheblichen Rückgang der Patientenzahlen in Rehabilitationseinrichtungen, den diese durch die Übernahme von Krankenhausbehandlungen und Leistungen der Kurzzeitpflege voraussichtlich nicht vollständig werden kompensieren können.
Die entstehenden Einnahmenausfälle können die Einrichtungen in ihrer Existenz bedrohen.

Einrichtungen sollen daher für einen befristeten Zeitraum einen - anteiligen - finanziellen Ausgleich für nicht belegte Betten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten.
Die mit den Ausgleichszahlungen für den Belegungsrückgang bei den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111d verbundenen Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung sind abhängig von der Anzahl nicht belegter Betten und daher nicht konkret quantifizierbar.
Für je 10 Prozent Unterschreitung der Patientenzahlen für den Zeitraum bis 30. September 2020 ergeben sich Mehrausgaben in Höhe eines mittleren bis hohen zweistelligen Millionenbetrages.
Die sollen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.


10.4. Sonderregelungen für Rehasport und Funktionstraining

Genehmigungsverfahren:
Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert.
Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde.
Die Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (maximalen) Verlängerungszeitraum informieren.

Zwischenabrechnungen:
Die Leistungserbringer haben einen Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Übungsveranstaltungen.
Es wird empfohlen, diese Leistungen unabhängig von den vertraglich geregelten Zwischenabrechnungsterminen (in der Regel zum 30.06. und 31.12. d.J.) sofort mit den Krankenkassen abzurechnen, um Liquiditätsengpässe abzumildern.
Die Verbreitung des  Corona-Virus kann allerdings auch bei den Krankenkassen bzw. deren Abrechnungsdienstleistern zu Problemen in der operativen Bearbeitung führen.


Zuletzt aktualisiert: 26-03-2020






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