Aktueller Rechts-Tipp für Autofahrer: Prüf- und Hinweispflichten von Autowerkstätten

Eine Autowerkstatt muss ihren Kunden informieren, wenn über den erteilten Auftrag hinaus weiterer Reparaturbedarf am Fahrzeug besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werkstatt sich bei der Reparatur mit den betreffenden Teilen befasst und diese schwer zugänglich sind. 


So entschied laut Michaela Rassat, Juristin von ERGO Rechtsschutz das OLG Düsseldorf.


Darum ging es
Eine Autowerkstatt hatte größere Reparaturen am Motor eines SUV durchgeführt. 
Sie erneuerte alle hydraulischen Teile zum Ausgleich des Ventilspiels und einen Kettenspanner. 
Allerdings kümmerte sie sich nicht um die Steuerketten selbst.
Die waren bereits arg gelängt und austauschbedürftig. 

Nach der Reparatur hatte der Kunde nach ein paar 100 Kilometern einen Motorschaden. 
Für einen Austauschmotor entstanden ihm hohe Kosten. 
Er verklagte die Werkstatt auf Schadenersatz.

Das Urteil
Das Gericht stellte sich hier auf die Seite des Kunden. 
Es war der Ansicht, dass die Werkstatt verpflichtet gewesen wäre, Teile mit zu überprüfen, mit denen sie sich im Rahmen der durchgeführten Reparatur sowieso befasste und deren Mängel danach nicht mehr so ohne Weiteres festzustellen und zu beheben sind. 

Diesbezüglich habe die Werkstatt eine Prüf- und Hinweispflicht. 
Sie hätte die Steuerketten gleich mit überprüfen und empfehlen müssen, sie zu tauschen.
Da die Werkstatt dies nicht tat, kann der Kunde Schadenersatz verlangen. 

Dieser umfasst die Kosten für den Austauschmotor und dessen Einbau.
Abzüglich der Kosten, die sowieso für neue Steuerketten angefallen wären. 

Da sich diese Beträge gegenseitig in etwa aufhoben, erhielt der Kunde in erster Linie: 
- Nutzungsausfall für das Fahrzeug (1.000 Euro)
- Kosten für ein privates Sachverständigengutachten (rund 2.400 Euro)

Was bedeutet das für Autofahrer?
Autofahrer können ihre Werkstatt auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn diese bei aufwendigen Reparaturen Teile nicht gleich mit überprüft, an die sie im Rahmen der Arbeiten gut herankommt, die aber ansonsten unzugänglich sind. 

„Problematisch ist hier meist die Beweisführung. Ohne Sachverständigengutachten ist ein Anspruch schwer durchzusetzen“, so Rassat. 
„Es kann hilfreich sein, die Werkstatt bei aufwendigeren Arbeiten am Motor von Anfang an zu bitten, auf Verschleißerscheinungen weiterer wichtiger Teile zu achten.“

Oberlandesgericht Düsseldorf 
Urteil vom 17. Oktober 2019
Az. I-21 U 43/18



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