Aktueller Rechts-Tipp für Autofahrer: Prüf- und Hinweispflichten von Autowerkstätten
Eine
Autowerkstatt muss ihren Kunden informieren, wenn über den erteilten
Auftrag hinaus weiterer Reparaturbedarf am Fahrzeug besteht. Dies gilt
zumindest dann, wenn die Werkstatt sich bei der Reparatur mit den
betreffenden Teilen befasst und diese schwer zugänglich sind.
So entschied
laut Michaela Rassat, Juristin von ERGO Rechtsschutz das OLG Düsseldorf.
Darum ging es
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Eine
Autowerkstatt hatte größere Reparaturen am Motor eines SUV
durchgeführt.
Sie erneuerte alle hydraulischen Teile zum Ausgleich des
Ventilspiels und einen Kettenspanner.
Allerdings kümmerte sie sich
nicht um die Steuerketten selbst.
Die waren bereits arg gelängt und
austauschbedürftig.
Nach der Reparatur hatte der Kunde nach ein
paar 100 Kilometern einen Motorschaden.
Für
einen Austauschmotor entstanden ihm hohe Kosten.
Er verklagte die
Werkstatt auf Schadenersatz.
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Das Urteil
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Das
Gericht stellte sich hier auf die Seite des Kunden.
Es war der Ansicht,
dass die Werkstatt verpflichtet gewesen wäre, Teile mit zu überprüfen,
mit denen sie sich im Rahmen der durchgeführten Reparatur sowieso
befasste und deren Mängel danach nicht mehr so ohne Weiteres
festzustellen und zu beheben sind.
Diesbezüglich habe die Werkstatt
eine Prüf- und Hinweispflicht.
Sie hätte die Steuerketten
gleich mit überprüfen und empfehlen müssen, sie zu tauschen.
Da die Werkstatt dies nicht tat, kann der Kunde
Schadenersatz verlangen.
Dieser umfasst die Kosten für den
Austauschmotor und dessen Einbau.
Abzüglich der Kosten, die sowieso für
neue Steuerketten angefallen wären.
Da sich diese Beträge gegenseitig in etwa aufhoben, erhielt der Kunde in erster Linie:
- Nutzungsausfall
für das Fahrzeug (1.000 Euro)
- Kosten für ein privates
Sachverständigengutachten (rund 2.400 Euro)
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Was bedeutet das für Autofahrer?
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Autofahrer
können ihre Werkstatt auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn diese
bei aufwendigen Reparaturen Teile nicht gleich mit überprüft, an die sie
im Rahmen der Arbeiten gut herankommt, die aber ansonsten unzugänglich
sind.
„Problematisch ist hier meist die Beweisführung. Ohne
Sachverständigengutachten ist ein Anspruch schwer durchzusetzen“, so
Rassat.
„Es kann hilfreich sein, die Werkstatt bei aufwendigeren
Arbeiten am Motor von Anfang an zu bitten, auf Verschleißerscheinungen
weiterer wichtiger Teile zu achten.“
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Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Oktober 2019 Az. I-21 U 43/18 Tipps zur Blog-NutzungAlles rund um Mobilität: Autos, Bikes, Räder,Nutzfahrzeuge, Insider-Tipps, Verkehrsrecht etc. Einfache Themensuche 1. oben im Blog mit der Lupe (Suchwort eingeben, alles dazu wird gezeigt) 2. Kästen am Textende anklicken Interessantes senden an: achim.stahn@interpress-ipr.de want to know more:press buttons below |

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