Cowboys und Clowns im Straßenverkehr: Promillegrenzen im Auto und auf dem Rad für Karnevalisten
Zum närrischen Karnevalstreiben gehören ein Glas Bier oder ein Gläschen Sekt meist dazu. Doch auch in der fünften Jahreszeit gilt: wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss die Verkehrsregeln einhalten – auch Radfahrer. Was es zu beachten gilt und was unter Umständen droht, fasst Michaela Rassat, Juristin beim D.A.S. Rechtsschutz, für uns zusammen.
- Wer sich alkoholisiert ans Steuer setzt und die Promillegrenzen überschreitet, muss mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen.
- Je nach Promillewert drohen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis.
- Fahranfänger in der Probezeit und generell junge Fahrer unter 21 müssen bei einer Kontrolle 0,0 Promille aufweisen. Bei bis zu 0,5 Promille drohen 250 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
- Bei höheren Werten erhöhen sich die Sanktionen.
- Ist der junge Fahrer noch in der Probezeit, verlängert sich diese von zwei auf vier Jahre, der Verkehrssünder muss zudem an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilnehmen.
. Für alle anderen Autofahrer gilt die Grenze von 0,5 Promille.
- Wer jedoch bereits alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt und z.B. über eine rote Ampel fährt, macht sich nach § 316 Strafgesetzbuch bereits ab 0,3 Promille strafbar.
Unabhängig von Alter und Probezeit.
Warum dann nicht den Drahtesel nehmen?
Auch hier gibt es eine Promillegrenze: mit 1,6 Promille deutlich über der von Autofahrern.
Ab dieser Grenze gelten Radler als absolut fahruntüchtig.
Wer sie überschreitet, begeht daher sogar eine Straftat.
Es drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
- Hat der Betreffende einen Führerschein, muss er mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.
- Wer da durchfällt, verliert seine Fahrerlaubnis.
- Radfahren können Behörden für einen bestimmten Zeitraum verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene erneut betrunken aufs Rad steigt.
- Wie für Autofahrer gilt auch hier: Fährt der Radler Schlangenlinien oder zeigt alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, kann es bereits ab 0,3 Promille zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Denn bereits ab diesem scheinbar niedrigen Wert können Radler Schwierigkeiten haben, Entfernung und Geschwindigkeit richtig einzuschätzen.
- Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter Alkoholeinfluss drohen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine entsprechende Geldstrafe.
Daher: Im Zweifelsfall lieber auf das Fahrrad verzichten und ein Taxi nach Hause nehmen.
Promillegrenzen für Fußgänger gibt es nich.
Sie müssen also in der Regel Führerscheinverlust oder Punkte nicht befürchten.
Wer jedoch als Fußgänger häufiger stark alkoholisiert auffällig wird oder Verkehrsregeln missachtet, muss ebenfalls mit Konsequenzen bis hin zum Führerscheinentzug rechnen.
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Alkoholisiert: Auto besser stehen lassen
Wer mit dem Auto zur Karnevalsparty unterwegs ist, sollte eine Alternative für die Heimfahrt einplanen. Denn die Gefahr ist groß, dass die Feiernden die geltenden Promillegrenzen sprengen.- Wer sich alkoholisiert ans Steuer setzt und die Promillegrenzen überschreitet, muss mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen.
- Je nach Promillewert drohen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis.
- Fahranfänger in der Probezeit und generell junge Fahrer unter 21 müssen bei einer Kontrolle 0,0 Promille aufweisen. Bei bis zu 0,5 Promille drohen 250 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
- Bei höheren Werten erhöhen sich die Sanktionen.
- Ist der junge Fahrer noch in der Probezeit, verlängert sich diese von zwei auf vier Jahre, der Verkehrssünder muss zudem an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilnehmen.
. Für alle anderen Autofahrer gilt die Grenze von 0,5 Promille.
- Wer jedoch bereits alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt und z.B. über eine rote Ampel fährt, macht sich nach § 316 Strafgesetzbuch bereits ab 0,3 Promille strafbar.
Unabhängig von Alter und Probezeit.
Alkoholisiert: Vorsicht auch beim Radfahren
Alkohol am Steuer ist nicht nur gefährlich, sondern kann auch teuer werden.Warum dann nicht den Drahtesel nehmen?
Auch hier gibt es eine Promillegrenze: mit 1,6 Promille deutlich über der von Autofahrern.
Ab dieser Grenze gelten Radler als absolut fahruntüchtig.
Wer sie überschreitet, begeht daher sogar eine Straftat.
Es drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
- Hat der Betreffende einen Führerschein, muss er mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.
- Wer da durchfällt, verliert seine Fahrerlaubnis.
- Radfahren können Behörden für einen bestimmten Zeitraum verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene erneut betrunken aufs Rad steigt.
- Wie für Autofahrer gilt auch hier: Fährt der Radler Schlangenlinien oder zeigt alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, kann es bereits ab 0,3 Promille zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Denn bereits ab diesem scheinbar niedrigen Wert können Radler Schwierigkeiten haben, Entfernung und Geschwindigkeit richtig einzuschätzen.
- Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter Alkoholeinfluss drohen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine entsprechende Geldstrafe.
Daher: Im Zweifelsfall lieber auf das Fahrrad verzichten und ein Taxi nach Hause nehmen.
Alkoholisiert: Grenzen für Fußgänger
Befindet sich die Party in der Nähe, gehen Karnevalisten ganz einfach zu Fuß heim.Promillegrenzen für Fußgänger gibt es nich.
Sie müssen also in der Regel Führerscheinverlust oder Punkte nicht befürchten.
Wer jedoch als Fußgänger häufiger stark alkoholisiert auffällig wird oder Verkehrsregeln missachtet, muss ebenfalls mit Konsequenzen bis hin zum Führerscheinentzug rechnen.
Tipps zur Nutzung
1. Hier finden Sie alles rund um das Thema Mobilität:Autos, Motorräder, Räder, Nutzfahrzeuge, Ratgeberthemen, Verkehrsrecht und viel mehr.
2. Oben im Blog mit der Lupe gezielt nach Themen, Autos, Autohäusern, Namen suchen.
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