Das aktuelle Urteil: Kollision mit Betonpoller – Gemeinde haftet
Städte und Gemeinden haben eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Das gilt auch bei Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. Sperrt die Gemeinde eine Straße mit niedrigen Betonpollern ab, müssen diese ausreichend gut sichtbar sein – sonst haftet die Gemeinde bei einem Unfall mit.
Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin beim D.A.S. Leistungsservice, das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Die Gemeinde hatte die Einmündung jedoch aus Gründen der Verkehrsberuhigung mit drei 40 cm hohen Betonpollern gesperrt.
Die äußeren beiden Poller waren mit je drei Reflektoren ausgestattet, der mittlere besaß keine.
Der Autofahrer kollidierte mit dem mittleren Poller und verklagte die Gemeinde auf Schadenersatz.
Ein Sachverständiger hatte mithilfe von Videosequenzen bewiesen, dass von rechts kommende Abbieger zumindest den mittleren und den rechten Poller nicht rechtzeitig sehen konnten – und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit und sogar bei Tageslicht.
Auch das Sackgassenschild gab keinen Hinweis darauf, dass die Straße ganz gesperrt ist.
„Das Gericht schloss sich der Meinung der Vorinstanz an, nach der die Gemeinde die Poller so hätte aufstellen müssen, dass sie gut zu erkennen seien.
Dies sei gerade bei Pollern weit unterhalb der Sichtlinie der Fahrer nötig.
Auch für eine nächtliche Beleuchtung muss die Gemeinde demnach sorgen“, erklärt Rassat.
Zwar rechneten die Richter dem Autofahrer ein Mitverschulden von 25 Prozent an.
Den überwiegenden Teil des Schadens hatte jedoch die Gemeinde zu tragen, da sie nach Ansicht des Gerichts in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2018, Az. 11 U 54/18
„Stellt die Gemeinde jedoch hinter einer unübersichtlichen Ecke ohne Vorwarnung überraschende Hindernisse auf, denen Autofahrer praktisch nicht ausweichen können, hat eine Zivilklage durchaus Chancen auf Erfolg“, so der Hinweis der DAS-Rechtsexpertin.
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Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin beim D.A.S. Leistungsservice, das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Autofahrer hatte im Dunkeln in eine kleine Straße abbiegen wollen, die als Sackgasse ausgeschildert war.Die Gemeinde hatte die Einmündung jedoch aus Gründen der Verkehrsberuhigung mit drei 40 cm hohen Betonpollern gesperrt.
Die äußeren beiden Poller waren mit je drei Reflektoren ausgestattet, der mittlere besaß keine.
Der Autofahrer kollidierte mit dem mittleren Poller und verklagte die Gemeinde auf Schadenersatz.
Das Urteil
„Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass die Gemeinde hier den Großteil des Schadens tragen muss“, so Michaela Rassat.Ein Sachverständiger hatte mithilfe von Videosequenzen bewiesen, dass von rechts kommende Abbieger zumindest den mittleren und den rechten Poller nicht rechtzeitig sehen konnten – und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit und sogar bei Tageslicht.
Auch das Sackgassenschild gab keinen Hinweis darauf, dass die Straße ganz gesperrt ist.
„Das Gericht schloss sich der Meinung der Vorinstanz an, nach der die Gemeinde die Poller so hätte aufstellen müssen, dass sie gut zu erkennen seien.
Dies sei gerade bei Pollern weit unterhalb der Sichtlinie der Fahrer nötig.
Auch für eine nächtliche Beleuchtung muss die Gemeinde demnach sorgen“, erklärt Rassat.
Zwar rechneten die Richter dem Autofahrer ein Mitverschulden von 25 Prozent an.
Den überwiegenden Teil des Schadens hatte jedoch die Gemeinde zu tragen, da sie nach Ansicht des Gerichts in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2018, Az. 11 U 54/18
Was bedeutet das für Verkehrsteilnehmer?
Sie müssen grundsätzlich selbst auf mögliche Hindernisse achten und gerade in der Stadt mit Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung rechnen.„Stellt die Gemeinde jedoch hinter einer unübersichtlichen Ecke ohne Vorwarnung überraschende Hindernisse auf, denen Autofahrer praktisch nicht ausweichen können, hat eine Zivilklage durchaus Chancen auf Erfolg“, so der Hinweis der DAS-Rechtsexpertin.
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oder auch Autohäusern und Namen.
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