Schäden beim Abschleppen: wer haftet jetzt?

Wer Mitglied in einem Automobilclub ist, bittet in der Regel dort um Hilfe, wenn der Wagen liegen bleibt. Kommt es dann beim Abschleppen zu Schäden am Fahrzeug, kann dessen Besitzer den vom Automobilclub beauftragten Abschleppdienst nicht direkt verklagen. Denn zwischen Fahrzeughalter und Abschleppdienst besteht kein Vertrag. 


Auch ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch scheitert, wenn der Kläger nicht beweisen kann, wann und wie der Schaden entstanden ist. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz das Amtsgericht Oranienburg.
Hintergrundinformation
Eine Autopanne kann jeden treffen – gerade in der nassen und kalten Jahreszeit passiert das auch recht häufig. Muss ein liegen gebliebenes Fahrzeug in die Werkstatt, kann der Autofahrer einen Abschleppdienst rufen. Als Mitglied eines Automobilclubs, wendet man sich in der Regel zuerst an den dortigen Ansprechpartner, der dann alles weitere organisiert. 
Kommt es dann beim Transport zu Schäden am Pannenfahrzeug, stellt sich die Frage, an wen sich der Fahrzeughalter mit Ersatzforderungen halten muss. Ein Anspruch kann einerseits 
- aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten
- aber auch – wie bei jedem Unfall – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, weil der andere einen Schaden verursacht hat.  

Der konkrete Fall
Ein Autofahrer war mit seinem Pkw liegen geblieben. Er rief seinen Automobilclub zu Hilfe. Umgehend erschien dessen Vertragspartner, ein örtliches Abschleppunternehmen, um das Auto in die nächste Werkstatt zu befördern. Als der Abschleppwagen wendete, kollidierte das aufgeladene Fahrzeug mit einem Baum. Dabei entstand ein Schaden am Dach. Der Automobilclub leistete für diesen Schaden auch Ersatz. 
Dem Eigentümer reichte dies jedoch nicht. In der Werkstatt angekommen, habe das Auto auch noch Beschädigungen an den Seiten gehabt, die während des Transports entstanden sein müssten. Er forderte auch dafür Schadenersatz und verklagte den Abschleppunternehmer.  

Das Urteil
Das Amtsgericht Oranienburg sah hier keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch. Laut Gericht besteht zwischen dem Autofahrer und dem Abschleppunternehmen kein Vertrag. Denn das Unternehmen sei nicht vom Autofahrer, sondern vom Automobilclub beauftragt worden. 
Der Autofahrer könne daher nicht das Unternehmen verklagen, weil es vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt habe. Ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch sei zwar möglich. Allerdings müsse der Autofahrer nachweisen können, dass die Schäden tatsächlich während des Transports passiert seien – und nicht etwa schon vor der Panne
Diesen Nachweis konnte der Autofahrer jedoch nicht erbringen. Damit wurde nur der Schaden am Dach ersetzt. 
Das Urteil vom Amtsgericht Oranienburg fiel am 23. März 2017 (Az. 23 C 67/16).






Tipps zur Nutzung

1. Hier finden Sie alles rund um das Thema Mobilität:
Autos, Motorräder, Räder, Nutzfahrzeuge, Ratgeberthemen, Verkehrsrecht und viel mehr.

2. Oben im Blog mit der Lupe gezielt nach Themen, Autos, Autohäusern,  Namen suchen.
Suchwort eingeben, sofort werden alle dazu passende Stories angezeigt.

3. Begriff in den Kästen am Textende anklicken: alle passenden Themen werden angezeigt

4. Etwas Interessantes für uns bitte senden an:        achim.stahn@interpress-ipr.de

You want to know more – press the button/s below

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Ein weiterer Volkswagen-Bestseller wird elektrisch: neuer ID. Tiguan startet Anfang 2027 als Nachfolger von ID.4 und ID.5