Schäden beim Abschleppen: wer haftet jetzt?
Wer
Mitglied in einem Automobilclub ist, bittet in der Regel dort um Hilfe,
wenn der Wagen liegen bleibt. Kommt es dann beim Abschleppen zu Schäden
am Fahrzeug, kann dessen Besitzer den vom Automobilclub beauftragten
Abschleppdienst nicht direkt verklagen. Denn zwischen Fahrzeughalter und
Abschleppdienst besteht kein Vertrag.
Auch ein gesetzlicher
Schadenersatzanspruch scheitert, wenn der Kläger nicht beweisen kann,
wann und wie der Schaden entstanden ist. Dies entschied laut D.A.S.
Rechtsschutz das Amtsgericht
Oranienburg.
Hintergrundinformation
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Eine
Autopanne kann jeden treffen – gerade in der nassen und kalten
Jahreszeit passiert das auch recht häufig. Muss ein liegen gebliebenes
Fahrzeug in die Werkstatt, kann der Autofahrer einen Abschleppdienst
rufen. Als Mitglied eines Automobilclubs, wendet man sich in der
Regel zuerst an den dortigen Ansprechpartner, der dann alles weitere
organisiert.
Kommt es dann beim Transport zu Schäden am Pannenfahrzeug, stellt sich die Frage, an wen sich der Fahrzeughalter mit
Ersatzforderungen halten muss. Ein Anspruch kann einerseits
- aufgrund der
Verletzung vertraglicher Pflichten
- aber auch –
wie bei jedem Unfall – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, weil der andere
einen Schaden verursacht hat.
Der konkrete Fall
Ein Autofahrer
war mit seinem Pkw liegen geblieben. Er rief seinen Automobilclub zu
Hilfe. Umgehend erschien dessen Vertragspartner, ein örtliches
Abschleppunternehmen, um das Auto in die nächste Werkstatt zu befördern.
Als der Abschleppwagen wendete, kollidierte das aufgeladene Fahrzeug
mit einem Baum. Dabei entstand ein Schaden am Dach. Der Automobilclub
leistete für diesen Schaden auch Ersatz.
Dem Eigentümer reichte dies
jedoch nicht. In der Werkstatt angekommen, habe das Auto auch noch
Beschädigungen an den Seiten gehabt, die während des Transports
entstanden sein müssten. Er forderte auch dafür Schadenersatz und
verklagte den Abschleppunternehmer.
Das Urteil
Das Amtsgericht Oranienburg sah hier keine Grundlage für einen
Schadenersatzanspruch. Laut Gericht besteht zwischen dem Autofahrer und dem
Abschleppunternehmen kein Vertrag. Denn das Unternehmen sei
nicht vom Autofahrer, sondern vom Automobilclub beauftragt worden.
Der
Autofahrer könne daher nicht das Unternehmen verklagen, weil es
vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt habe. Ein gesetzlicher
Schadenersatzanspruch sei zwar möglich. Allerdings müsse der Autofahrer
nachweisen können, dass die Schäden tatsächlich während des Transports
passiert seien – und nicht etwa schon vor der Panne
Diesen Nachweis
konnte der Autofahrer jedoch nicht erbringen. Damit wurde nur der Schaden am
Dach ersetzt.
Das Urteil vom Amtsgericht Oranienburg fiel am 23. März 2017 (Az. 23 C 67/16).
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