Nach einem Verkehrsunfall: Geschädigter hat Recht auf eigenes Gutachten

Ein Geschädigter muss sich nicht auf das Gutachten der gegnerischen Versicherung verlassen. Er darf vielmehr ein eigenes Gutachten einholen. Restwertangebote sind zudem auf dem regionalen Markt einzuholen. Über ein neues Urteil berichtet das Fachmagazin kfz-betrieb in ihrer aktuellen Ausgabe.



Sollte die gegnerische Versicherung Restwertangebote vorgelegt haben, so ist zu beachten, dass diese nur eine kurze Gültigkeitsdauer haben. Ist die Frist zur Annahme des verbindlichen Restwertangebots abgelaufen, ist der Restwert neu zu ermitteln.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf vom 29.6.2017 hervor (AZ: 40 C 35/17).

Der Fall
Im verhandelten Fall streiten die Parteien um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger holte nach dem Verkehrsunfall einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt ein, die errechnete einen Reparaturkostenaufwand von 4.409,08 Euro.

Sodann ließ die beklagte Haftpflichtversicherung ein Schadengutachten erstellen, das bezifferte die Reparaturkosten auf brutto 2.806,98 Euro, den Wiederbeschaffungswert auf 3.200 Euro und den Restwert auf 890 Euro.
Der Restwert beruhte auf einem verbindlichen Kaufangebot eines Händlers aus Süddeutschland.

Der Kläger holte anschließend ein eigenes Schadengutachten ein, dieses bezifferte den Wiederbeschaffungswert ebenfalls mit 3.200 Euro, die Reparaturkosten mit 2.980,58 Euro und den Restwert mit 550 Euro.
Für das Gutachten berechnete der Sachverständige 599,05 Euro.
Die Differenz aus den eingeholten Gutachten sowie Gutachter- und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bildeten die Klageforderung.

Nach Ansicht des AG Düsseldorf hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz in Höhe von 939,05 Euro.
Der Kläger war berechtigt, ein eigenes Gutachten einzuholen.
Die aufgewendeten Gutachterkosten sind mithin zu erstatten.

Das Gericht führte hierzu aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung darf der Geschädigte selbst dann ein eigenes Gutachten einholen, wenn durch die gegnerische Versicherung bereits ein Gutachten veranlasst wurde, denn er muss sich nicht auf eine Schadensberechnung des Gegners verlassen.“

Weitergehend wurde der Restwert von 550 Euro auf dem regionalen Markt korrekt ermittelt.
Die von der Beklagten übermittelten Restwertangebote waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger berechtigterweise ein eigenes Gutachten einholte, bereits längst abgelaufen und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Hyundais Luxusmarke Genesis setzt auf Stromer: der GV70 roll mit Allrad, zwei E-Motoren und Streben nach Perfektion vom Band

Teil 2 neues Volkswagen eBike: hier werden erstmals Innovationen aus dem Automobilbau konsequent genutzt