Aufgepasst: freiwillige verkehrspsychologische Schulung reicht nicht aus, um ein Fahrverbot zu vermeiden
Bei
Verkehrsverstößen, die in der Regel ein Fahrverbot nach sich ziehen,
kann das Gericht eine Ausnahme machen. Dafür reicht es aber nicht aus,
dass der Verkehrsteilnehmer freiwillig eine verkehrspsychologische
Schulung besucht. Es müssen noch weitere Gründe hinzukommen, die es
rechtfertigen, vom Fahrverbot abzusehen. Dies entschied das
Oberlandesgericht in Bamberg (Az. 3 Ss OWi 1704/17) am 2. Januar 2018.
Zu diesem Urteil haben uns die Profis vom D.A.S. Rechtsschutz hier weitere Details zusammengestellt.
Hintergrundinformation:
Bei
einer Reihe von Verkehrsverstößen verhängt die zuständige Behörde nicht
nur ein Bußgeld, sondern ordnet auch ein vorübergehendes Fahrverbot von
ein bis drei Monaten an. Dies dient nicht als zusätzliche Bestrafung,
sondern soll einen erzieherischen Effekt haben. Allerdings hat die
Behörde hier einen Ermessensspielraum: Das Fahrverbot ist in den
entsprechenden Fällen nicht zwingend vorgesehen, es ist vielmehr „in der
Regel” anzuordnen – daher ein so genanntes Regelfahrverbot.
Ebenso hat
das Gericht einen Ermessensspielraum, wenn der Betroffene sich gegen die
behördliche Anordnung zur Wehr setzt: Es kann ausnahmsweise von der
Anordnung eines Fahrverbots absehen.
Die Gerichte haben Grundsätze
entwickelt, in welchen Fällen das vertretbar ist. Und zwar in besonderen
Härtefällen, beispielsweise wenn die berufliche Existenz bedroht ist.
Oder Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung keine öffentlichen
Verkehrsmittel nutzen können. Darüber hinaus auch, wenn verschiedene
Gründe zusammentreffen, die für sich genommen noch keine Ausnahme
rechtfertigen: Etwa, wenn der Betroffene die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nur um wenige Kilometer pro Stunde überschritten
hat, während er sich um seine Frau im Krankenhaus Sorgen gemacht hat.
Welche Gründe dafür in Frage kommen, ist jedoch nirgendwo festgelegt und
abhängig vom Einzelfall.
Der aktuell hier behandelte Fall:
Eine Frau war zum
vierten Mal in zwei Jahren wegen einer deutlichen Tempoüberschreitung aufgefallen. Sie hatte die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 34 km/h überschritten. Dafür
erhielt sie ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot. Als sie gegen
diese Entscheidung Widerspruch einlegte, sah das Gericht vom Fahrverbot
ab und erhöhte dafür das Bußgeld. Grund war, dass sie freiwillig eine
verkehrspsychologische Schulung besucht hatte. Diese hatte aus sechs
Terminen zu je 50 Minuten bestanden. Nach Ansicht des Gerichts hatte die
Autofahrerin ihre Einstellung zum Straßenverkehr verbessert.
Nun legte
allerdings die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht Bamberg war nach Informationen des D.A.S. anderer Ansicht als die Vorinstanz: Allein die
Teilnahme an einer solchen Schulung reicht nicht aus, um von einem
Fahrverbot abzusehen. Dies ist nur möglich, wenn neben der Schulung noch
weitere schwerwiegende Gründe zugunsten der Betroffenen zu
berücksichtigen seien. Das OLG verwies das Verfahren an die Vorinstanz
zurück.
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